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   BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12   

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https://dejure.org/2013,9584
BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12 (https://dejure.org/2013,9584)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.2013 - 1 C 17.12 (https://dejure.org/2013,9584)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 (https://dejure.org/2013,9584)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    AufenthG §§ 5, 8 Abs. 1, § 25 Abs. 5, §§ 25a, 48 Abs. 3, § 49 Abs. 3, § 82 Abs. 1; AsylbLG § 1 Abs. 3; GG Art. 6; EMRK Art. 8
    Aufenthaltserlaubnis; humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Jugendlicher; Heranwachsender; Integration; Integrationsleistung; allgemeine Erteilungsvoraussetzung; Identität; Staatsangehörigkeit; Passpflicht; Regel; Ausnahmefall; Atypik; Ermessen; Ermessensverdichtung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG §§ 5, 8 Abs. 1, § 25 Abs. 5, §§ 25a, 48 Abs. 3, § 49 Abs. 3
    Atypik; Aufenthaltserlaubnis; Ausnahmefall; Ermessen; Ermessensverdichtung; Heranwachsender; Identität; Integration; Integrationsleistung; Jugendlicher; Mitwirkung; Passpflicht; Regel; Staatsangehörigkeit; Streitgegenstand; Täuschung; Zurechnung; allgemeine ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 1a AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 4 AufenthG 2004, § 5 Abs 3 S 2 AufenthG 2004, § 8 Abs 1 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004
    Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende; Absehen von Regelerteilungsvoraussetzungen; Ermessensentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Geltung der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG und des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 5, AufenthG § 8 Abs. 1, AufenthLG § 25 Abs. 5, AufenthG § 25a, AufenthG § 48 Abs. 3, AufenthG § 49 Abs. 3, AufenthG § 82 Abs. 1, AsylbLG § 1 Abs. 3, GG Art. 6, EMRK Art. 8
    Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, humanitäre Aufenthaltserlaubnis, Jugendliche, Heranwachsende, Integration, Integrationsleistung, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Identität, Identitätsfeststellung, Identitätsklärung, ...

  • rewis.io

    Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende; Absehen von Regelerteilungsvoraussetzungen; Ermessensentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG und des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende bei ungeklärter Identität

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende bei ungeklärter Identität

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche trotz ungeklärter Identität

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche - und die ungeklärte Identität

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende bei ungeklärter Identität

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Regelerteilungsvoraussetzungen wie Erfüllung der Passpflicht gelten auch bei Erteilung von Aufenthaltserlaubnis für integrierte Jugendliche

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende bei ungeklärter Identität

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 146, 281
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12
    Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. Urteile vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03 - BVerwGE 121, 86 = Buchholz 402.240 § 19 AuslG Nr. 10 S. 4 f. m.w.N. und vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 = Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 4 jeweils Leitsatz 3 und Rn. 37 ff.).
  • BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 6.11

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12
    Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 6.11 - BVerwGE 143, 150 = Buchholz 402.242 § 28 AufenthG Nr. 3 jeweils Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12
    Spätere Rechtsänderungen sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 = Buchholz § 73 AsylVfG Nr. 15 S. 32).
  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 20.03

    Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12
    Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. Urteile vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03 - BVerwGE 121, 86 = Buchholz 402.240 § 19 AuslG Nr. 10 S. 4 f. m.w.N. und vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 = Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 4 jeweils Leitsatz 3 und Rn. 37 ff.).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 22.09

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis auf Probe; Altfallregelung;

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12
    Da sich beide Aufenthaltstitel in den Rechtsfolgen unterscheiden, handelt es sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - um unterschiedliche Streitgegenstände (so im Ergebnis auch Senatsurteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 22.09 - BVerwGE 138, 336 = Buchholz 402.242 § 104a AufenthG Nr. 7 jeweils Rn. 20 zum Verhältnis der Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu den übrigen Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5).
  • BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 8.11

    Anwendungsvorrang; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund; Beweismaß; Flüchtling;

    Auszug aus BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12
    Dies lässt ein ausdifferenziertes und damit abschließendes Regelungswerk erkennen und zeigt, dass der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auf humanitäre Aufenthaltstitel, zu denen die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG gehört, eine in sich geschlossene Regelung geschaffen hat (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 8.11 - BVerwGE 143, 138 = Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 10 jeweils Rn. 16).
  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Bei diesen Aufenthaltserlaubnissen handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, die nicht im Verhältnis einer Anspruchsnormenkonkurrenz zueinander stehen, weil sie sich in den Rechtsfolgen unterscheiden (vgl. zum Verhältnis von § 25a AufenthG zu § 25 Abs. 5 AufenthG BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - BVerwGE 146, 281 Rn. 10 f.).

    Damit erstreckte er sich - unter den hier gegebenen Umständen - nicht nur auf § 25 Abs. 5 AufenthG, wovon bereits der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. ausgegangen ist, sondern auch auf die während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Regelung in § 25b AufenthG, ohne dass es insoweit einer erneuten Antragstellung bedurfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - BVerwGE 146, 281 Rn. 9; siehe auch Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 22.09 - BVerwGE 138, 336 Rn. 23).

    Sein ausdifferenziertes Regelungswerk einschließlich der Möglichkeiten, bei der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen von der Einhaltung einzelner Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG), lässt erkennen, dass der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auf humanitäre Aufenthaltstitel, zu denen die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG gehört, eine in sich geschlossene Regelung geschaffen hat (so zu § 25a AufenthG bereits BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - BVerwGE 146, 281 Rn. 18 ff., 22; zu § 25b AufenthG auch OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris Rn. 40).

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 13 LB 43/17

    Anderweitige Rechtshängigkeit; Aufenthaltserlaubnis an gut integrierte geduldete

    Damit erstreckt er sich unter den hier gegebenen Umständen nicht nur auf § 25 Abs. 5 AufenthG, sondern ausnahmsweise auch auf § 25a Abs. 1 AufenthG (vgl. zur grundsätzlichen Anspruchskonkurrenz der Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG und § 25a AufenthG: BVerwG, Urt. v. 14.5.2013 - BVerwG 1 C 17.12 -, BVerwGE 146, 281, 283 f.) und die während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Regelung in § 25b AufenthG, ohne dass es insoweit einer erneuten Antragstellung bedurfte.

    Zudem erfüllt der Kläger zu 2. derzeit die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, die auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.2013, a.a.O., S. 286 ff.), nicht.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20

    Aufenthalterlaubnis für gut integrierte Jugendliche

    Das Handeln muss zudem schuldhaft sein, also auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, und für die Aussetzung der Abschiebung ursächlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - juris Rn. 16).

    Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG gilt auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O. Rn. 18 ff.).

    Auch die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gilt bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O. Rn. 18 ff.).

    Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O., Rn. 26).

    Dabei hat sie insbesondere die Gründe, auf denen das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beruht, aber auch das private Interesse des Ausländers und das öffentliche Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 -, a.a.O., Rn. 24).

    Dabei dürfen dem Ausländer wegen der gesetzgeberischen Wertung in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG etwaige Falschangaben und Täuschungen seiner Eltern und/oder Dritter nicht zugerechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O. Rn. 31).

    Eigene Verstöße gegen seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten sind aber beachtlich und entsprechend zu gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 31).

    Es ist eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades des ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen Kindes ohne Rücksicht auf das Verhalten der übrigen Familienangehörigen vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 a.a.O. Rn. 24; Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 33, m.w.N.).

    Auf der anderen Seite besteht grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Identifizierung des Ausländers vor der Legalisierung seines Aufenthalts und an der Erfüllung diesbezüglicher Mitwirkungspflichten (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O., Rn. 30).

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